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Rechnungen zahlen: Die zehn häufigsten Irrtümer "Richtig oder Falsch"?

1 - Der Verkäufer muss mich dreimal mahnen, bis er die Betreibung einleiten darf.

Falsch: Das Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Das bedeutet: Ein Anbieter darf seinen Kunden schon einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen. Er muss dies aber nicht tun. Er kann den Kunden auch gleich betreiben. Eine bestimme Anzahl Mahnungen vor einer Betreibung ist nicht Vorschrift.

2 - Mahnspesen darf man erst nach der zweiten Mahnung verrechnen.

Falsch: Ein Verkäufer darf Mahnspesen ab der ersten Mahnung draufschlagen – allerdings nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Laut Gesetz schuldet ein Kunde lediglich einen Verzugszins von fünf Prozent ab der ersten Mahnung.

3 - Für die Zahlungsfrist massgebend ist das Rechnungsdatum.

Falsch: Massgebend ist das Empfangsdatum der Rechnung. Beispiel: Zahlbar innert zehn Tagen bedeutet, man hat ab Erhalt der Rechnung zehn Tage Zeit, um sie zu bezahlen. Es ist ratsam, sich das Empfangsdatum zu notieren, wenn das Rechnungsdatum mehrere Tage vom Empfangsdatum abweicht.

Das spricht für uns!

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Wir haben die Lösungen und viele Vorteile vereint:

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